Der Betrieb von zahnmedizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V in Erding oder in anderen deutschen Regionen insbesondere zur Erbringung vertragszahnärztlicher, privatzahnärztlicher und sonstiger zahnärztlicher und heilberuflicher sowie nichtzahnärztlicher Leistungen einschließlich aller hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Berufsrechtliche und vertragszahnarztrechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten. Der Unternehmensgegenstand umfasst weiter die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern und die Durchführung zahnärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte/besondere Versorgung. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der MVZ GmbH abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich versicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme der MVZ GmbH als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Zahnärzten eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Zahnarzt die Vergütung für seine zahnärztliche Tätigkeit an die MVZ GmbH weiterleiten muss. Es wird sichergestellt, dass abgesehen von Not- und Vertretungsfällen, jeder Patient innerhalb der MVZ GmbH von dem Zahnarzt seiner Wahl und seines Vertrauens behandelt werden kann. Das Personal wird, soweit die Gesellschafter keine andere Entscheidung treffen, von der Gesellschaft angestellt. Die Arbeitsverträge sind schriftlich abzufassen. Der Einsatz des Personals in der MVZ GmbH sowie Änderungen und Kiindigung von Arbeitsverträgen erfolgen aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter. In der GmbH können Vertragszahnärzte und/oder angestellte Zahnärzte tätig werden. Gesellschafter können nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen sein, die als Leistungserbringer aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Verliert ein Gesellschafter diese Eigenschaften, ist sein Geschäftsanteil einzuziehen.
Muster GmbH
Unternehmensgegenstand: Der Betrieb von zahnmedizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V in Erding oder in anderen deutschen Regionen insbesondere zur Erbringung vertragszahnärztlicher, privatzahnärztlicher und sonstiger zahnärztlicher und heilberuflicher sowie nichtzahnärztlicher Leistungen einschließlich aller hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Berufsrechtliche und vertragszahnarztrechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten. Der Unternehmensgegenstand umfasst weiter die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern und die Durchführung zahnärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte/besondere Versorgung. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der MVZ GmbH abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich versicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme der MVZ GmbH als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Zahnärzten eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Zahnarzt die Vergütung für seine zahnärztliche Tätigkeit an die MVZ GmbH weiterleiten muss. Es wird sichergestellt, dass abgesehen von Not- und Vertretungsfällen, jeder Patient innerhalb der MVZ GmbH von dem Zahnarzt seiner Wahl und seines Vertrauens behandelt werden kann. Das Personal wird, soweit die Gesellschafter keine andere Entscheidung treffen, von der Gesellschaft angestellt. Die Arbeitsverträge sind schriftlich abzufassen. Der Einsatz des Personals in der MVZ GmbH sowie Änderungen und Kiindigung von Arbeitsverträgen erfolgen aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter. In der GmbH können Vertragszahnärzte und/oder angestellte Zahnärzte tätig werden. Gesellschafter können nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen sein, die als Leistungserbringer aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Verliert ein Gesellschafter diese Eigenschaften, ist sein Geschäftsanteil einzuziehen.
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